7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Nebst den zur Feststellung des Sachverhalts wichtigen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, liegen auch die Aussagen der Angehörigen der Privatklägerin (F.________, G.________ und H.________) sowie weitere Beweismittel vor (vgl. pag. 560 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln nötig sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.