Mit Blick auf Ziff. 1.2. der Anklageschrift ist unbestritten, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ und F.________ in Paris im Disneyland in den Ferien gewesen ist (pag. 144, Zeile 91 / pag. 499, Zeile 23). Seitens des Beschuldigten wurden am 11. März 2015 anlässlich seiner Einvernahme drei Fotos eingereicht, welche C.________ und F.________ mit dem Beschuldigten zusammen im Disneyland zeigen (pag. 172).