Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Frühsommer 1997 von der Jugendpsychologin, J.________, bei welcher C.________ zu diesem Zeitpunkt in Therapie war, kontaktiert und zu einem Gespräch eingeladen wurde, in dem bezüglich der Wasch- bzw. Badeproblematik gesprochen wurde (pag. 14 / pag. 126 / pag. 277 / pag. 498, Zeile 18 ff.).