6 pag. 146, Zeile 151 ff.). Unbestritten ist weiter, dass C.________ von ihrem Vater während diesen Besuchswochenenden auch gebadet und im Intimbereich gewaschen wurde. Dass dies vorgekommen ist, wird von dem Beschuldigten selber anlässlich der Einvernahmen ausgesagt (pag. 125 / pag. 126 / pag. 133, Zeile 165 ff./ pag. 134, Zeile 207 f. / pag. 143, Zeile 38 ff.). Die Häufigkeit und die weiteren Handlungen, welche mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift einhergehen, werden vom Beschuldigten jedoch bestritten.