Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 559 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass sich G.________ am 28. November 1989 mit dem Beschuldigten A.________ verheiratete. Aus der Ehe ging C.________ hervor. C.________ hat drei Halbgeschwister, von welchen F.________ zum tatrelevanten Zeitpunkt ebenfalls bei der Mutter lebte.