Samenerguss gekommen sei (pag. 388, Ziff. I. 1.1. Anklageschrift). Weiter soll der Beschuldigte an einem nicht mehr bestimmbaren Tag in der Zeit von 1. August 1996 bis 14. September 1997 in Paris neben der Privatklägerin in einem Hotelzimmer im Bett gelegen haben, als im Fernsehen eine halbnackte Frau getanzt habe, worauf der Beschuldigte unter der Bettdecke bis zum Orgasmus masturbiert habe, obwohl die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass er aufhören solle (pag. 389, Ziff. I. 1.2. Anklageschrift). Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.