__) und der diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie hinsichtlich Ziffer V. (Nichteintreten auf den Antrag der Opferhilfestelle des Kantons Zürich) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, der Sanktionspunkt, die Kostenverteilung und der Zivilpunkt. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO;