5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 hinsichtlich der Ziffern I. 1. und 2. (Freisprüche von den Anschuldigungen der Schändung, angeblich mehrfach begangen, und der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen z.N. von F.________) und der diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie hinsichtlich Ziffer V. (Nichteintreten auf den Antrag der Opferhilfestelle des Kantons Zürich) in Rechtskraft erwachsen.