4.3 zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung, nebst 5% Zins seit 09. Juni 1996 an C.________; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 5. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.