Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 810 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 hinsichtlich Ziffern I.1 und I.2 (Freisprüche wegen Schändung) sowie betreffend der diesbezüglichen Kostenfolgen sowie hinsichtlich Ziffer V in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kind, 2.1 mehrfach begangen von ca. Anfang 1995 bis 14.09.1997 in I.________ zN C.________ gemäss Ziffer 1.1 AKS bzw. Ziffer II.1 des erstinstanzlichen Urteils;