4 6. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Vertretungskosten im Umfang von mindestens CHF 30‘000.00 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten. 7. Alles unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten des Staates.