Es sei Ziffer IV des Strafurteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 betreffend Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C.________ sowie betreffend die Bezahlung von Schadenersatz an die Opferhilfestelle infolge des Freispruchs des Beschuldigten aufzuheben. 5. Es seien alle Untersuchungs- und Gerichtsverfahrenskosten aus der Staatskasse zu entnehmen.