Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 784 ff.). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 19. Januar 2017 Stellung (pag. 810 ff.). Seitens der Opferhilfestelle des Kantons Zürich gelangte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 827 ff.), woraufhin die Privatklägerin am 15. März 2017 duplizierte (pag. 848 f.).