Zudem sei die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 769 f.). Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde mit Blick auf die speziellen Fallumstände und die sowohl seitens des Beschuldigten wie auch seitens der Privatklägerin gestellten Anträge und geltend gemachten Gründe ausnahmsweise vom mündlichen Verfahren ins schriftliche Verfahren gewechselt bzw. ein solches angeordnet (pag. 772 ff.; Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag.