___ auf ihre Eingabe vom 2. Juni 2016 zurück und teilte mit, dass die Privatklägerin mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Für den Fall, dass dies trotz des erfolgten Ersuchens um Durchführung des schriftlichen Verfahrens noch notwendig sein sollte, beantrage sie, dass eine Konfrontation der Privatklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden und die Privatklägerin – abgesehen von einer allfälligen Einvernahme von ihr – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren sei. Zudem sei die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhandlung auszuschliessen (pag.