Mit Schreiben vom 21. April 2016 verzichtete die Privatklägerin auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 723). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 22. April 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 724 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 17. Mai 2016 (pag. 728 f.) erklärten sich die Opferhilfestelle des Kantons Zürich und der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (pag. 733) bzw. 2. Juni 2016 (pag. 735) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden.