erstinstanzliches Urteil). Auf den Antrag der Opferhilfestelle des Kantons Zürich, «der Täter sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Schadenersatz (für Psychotherapiesitzungen, anwaltliche Vertretung und Reisekosten) zu bezahlen», trat die Vorinstanz nicht ein (pag. 546, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil).