II. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 2‘129.75 Schadenersatz, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, und CHF 6‘000.00 Genugtuung, zuzüglich Zins seit dem 9. Juni 1996 an die Privatklägerin sowie zur Bezahlung von CHF 600.00 Schadenersatz an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich (Zivilklägerin) verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklagen wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 546, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).