(ehemaliger Straf- und Zivilkläger; auszugsweise soweit ihn betreffend: E. 22 der Begründung und die Ziffern I.1 und V.1 des Dispositivs) - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)