2.2 die Zivilklage betreffend Schadenersatz der Zivilkläger G.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage. VI. Weiter wird verfügt: 1. Soweit A.________ freigesprochen wird, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: