3. der Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2009 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und N.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Art. 29 Bst. a und b, 34 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 165 Ziff. 1, 166 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon ist 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.