von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16. Juli 2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/6), insgesamt bestimmt auf CHF 41‘578.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 6‘929.70 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der hälftigen auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/12), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 500.00 an den Kanton Bern