1. die Zivilklage betreffend Genugtuung des (früheren) Straf- und Zivilklägers M.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO infolge der ungenügenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO), ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage;