Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘575.00. Für die Berechnung wird im Übrigen auf die Tabellen in den Ziffern VI.3 und VI.4 im Urteilsdispositiv verwiesen. 87 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. September 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als