Demgegenüber hat der Beschuldigte für die auf die Schuldsprüche entfallende (5/6) amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6‘660.00 zurückzuerstatten und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen (auf die Schuldsprüche entfallenden) Honorar, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch hier ist der Berechnung des vollen Honorars anstelle des geltend gemachten, unüblich hohen Stundenansatzes praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde zugrunde zu legen. Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘575.00.