_ kann sodann nur der amtliche Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt werden. Nach dem Gesagten resultiert so für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 7‘992.00 (Honorar von CHF 7‘000.00 zuzüglich Barauslagen von CHF 400.00 und Mehrwertsteuer von CHF 592.00). Auch hier besteht für 1/6 davon, ausmachend CHF 1‘332.00, da auf den Freispruch entfallend, keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Demgegenüber hat der Beschuldigte für die auf die Schuldsprüche entfallende (5/6) amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6‘660.00 zurückzuerstatten und Rechtsanwalt B._____