In Anbetracht der vorgenannten Elemente, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie des Aktenumfangs erachtet die Kammer einen Aufwand von 35 Stunden dem vorliegenden Fall als angemessen. Auch die Auslagen erweisen sich als zu hoch, insbesondere sind die hohen Kopierkosten nicht nachvollziehbar, kamen doch im oberinstanzlichen Verfahren nur noch in geringem Ausmass Akten hinzu. Die Auslagen werden auf eine angemessene Höhe, bestimmt auf CHF 400.00 gekürzt. Rechtsanwalt B.________ kann sodann nur der amtliche Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt werden.