weisanträgen, welche nicht eine Begründung derselben, sondern eine Art vorweggenommenen Parteivortrag darstellen (vgl. dazu der begründete Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2016, pag. 2432 ff.). Das für die Berufungserklärung Aufgewendete geht mithin deutlich über das hinaus, was von einem fachlich ausgewiesenen, gewissenhaften Anwalt in der konkreten Situation für die Erstellung einer Berufungserklärung erwartet werden kann. In Anbetracht der vorgenannten Elemente, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie des Aktenumfangs erachtet die Kammer einen Aufwand von 35 Stunden dem vorliegenden Fall als angemessen.