Übermässig betriebener Aufwand ist insbesondere bei dem für die Erarbeitung, den Entwurf und den Versand der Berufungserklärung sowie für die Erstellung des Beweismittelverzeichnisses geltend gemachten Aufwand – gemäss der Leistungsaufstellung insgesamt 13,5 Stunden – auszumachen. Ein Grossteil dieses Aufwandes (und der Auslagen) für die Erstellung der 21-seitigen Berufungserklärung dürfte denn auch darauf zurückzuführen sein, dass unnötigerweise der Beizug zahlreicher Dokumente beantragt wurde, die sich bereits in den Akten befanden und auf die umfangreichen und ausschweifenden Ausführungen zu diesen so genannten Be-