Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass ein zusätzlicher Aufwand von über 33 Stunden als auf die Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt B.________ entfallend bereits bei der Festsetzung der Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte zugrunde gelegt wurde. Übermässig betriebener Aufwand ist insbesondere bei dem für die Erarbeitung, den Entwurf und den Versand der Berufungserklärung sowie für die Erstellung des Beweismittelverzeichnisses geltend gemachten Aufwand – gemäss der Leistungsaufstellung insgesamt 13,5 Stunden – auszumachen.