__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen (auf die Schuldsprüche entfallenden) Honorar (5/6 von CHF 23‘665.95), ausmachend 3‘773.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Berechnung wird auf die Tabellen in den Ziffern VI.1 und VI.2 im Urteilsdispositiv verwiesen. 27.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11)