135 Abs. 4 StPO. Weiter erachtet es die Kammer als angebracht, bei der Festsetzung des vollen Honorars nicht vom geltend gemachten, unüblich hohen Stundenansatz von CHF 360.00, sondern praxisgemäss von CHF 250.00 pro Stunde auszugehen. Der Beschuldigte hat damit die auf die Schuldsprüche (5/6) entfallende amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 15‘947.90 zurückzuerstatten und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen (auf die Schuldsprüche entfallenden)