27. Amtliche Entschädigung 27.1 Die vorinstanzlich bestimmte und festgesetzte amtliche Entschädigung blieb unangefochten und ist daher grundsätzlich so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Teilfreispruchs und der dadurch quotenmässig um 1/6 reduzierten Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten, besteht indessen in diesem Umfang, ausmachend CHF 3‘189.60, keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.