85 kosten festgelegten Verhältnisses von Freispruch zu den Schuldsprüchen 1/6, ausmachend CHF 1‘752.80, als Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte zu. Die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. dazu [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2016 vom 4. April 2017 E. 1).