Ausgehend von diesem üblichen Stundenansatz und dem gekürzten Stundenaufwand resultiert so ein Honorar von CHF 8‘352.50, was sich vor dem Hintergrund des Tarifrahmens und des zeitlich beschränkten Verfahrensabschnitts, den es zu entschädigen gilt, als im vernünftigen und angemessenen Rahmen erweist. Zum so errechneten Honorar sind die Reisezuschläge von insgesamt CHF 900.00, die Auslagen von CHF 485.20 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 779.00 hinzuzuzählen. Hiervon steht dem Beschuldigten entsprechend des bei den Verfahrens-