Soweit der Beschuldigte tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart hat, so ist ihm dies unbenommen, es ist aber nach Ansicht der Kammer, soweit den Stundenansatz von CHF 250.00 übersteigend, für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte nicht notwendig. Ausgehend von diesem üblichen Stundenansatz und dem gekürzten Stundenaufwand resultiert so ein Honorar von CHF 8‘352.50, was sich vor dem Hintergrund des Tarifrahmens und des zeitlich beschränkten Verfahrensabschnitts, den es zu entschädigen gilt, als im vernünftigen und angemessenen Rahmen erweist.