429 Abs. 1 StPO gibt nur, aber immerhin, Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Soweit der Beschuldigte tatsächlich ein höheres Honorar vereinbart hat, so ist ihm dies unbenommen, es ist aber nach Ansicht der Kammer, soweit den Stundenansatz von CHF 250.00 übersteigend, für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte nicht notwendig.