2061 ff.), welcher durch die Vorinstanz (relativ grosszügig) amtlich entschädigt wurde. Vorliegend ist es denn (mit Ausnahme der erwähnten Reisezeit) weniger der geltend gemachte Stundenaufwand, der zur betragsmässigen Überschreitung führt, sondern vielmehr der für bernische Verhältnisse ungewöhnlich hohe Stundenansatz von CHF 360.00. Dem lässt sich dadurch begegnen, dass von den in Bern üblichen CHF 250.00 pro Stunde ausgegangen wird. Art. 429 Abs. 1 StPO gibt nur, aber immerhin, Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.