wegt, welcher eigentlich für das gesamte erstinstanzliche Verfahren inklusive dem Vorverfahren gelten würde. Dies zumal im restlichen Vorverfahren und vor der Vorinstanz nochmals ein erheblicher Aufwand von fast 65 Stunden anfiel (vgl. Honorarnote pag. 2061 ff.), welcher durch die Vorinstanz (relativ grosszügig) amtlich entschädigt wurde.