bei seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger des Beschuldigten, die am 10. Februar 2013 begann und mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger per 21. August 2014 endete – noch deutlich bevor mit der Anklage vom 16. März 2015 das Vorverfahren seinen Abschluss fand. Auch unter Berücksichtigung des zeitlich gebotenen Aufwandes durch die mehreren Einvernahmen, der Komplexität der Sache und des im Vorverfahren laufend angewachsenen Aktenumfangs erachtet es die Kammer nicht als adäquat, dass sich das Honorar bis zu diesem Zeitpunkt, noch lange vor Abschluss des Vorverfahrens, bereits im mittleren bis oberen Bereich des Tarifrahmens be-