17 Abs. 2 PKV). Vorliegend geht es einzig um die Aufwände von Rechtsanwalt B.________ bei seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger des Beschuldigten, die am 10. Februar 2013 begann und mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger per 21. August 2014 endete – noch deutlich bevor mit der Anklage vom 16. März 2015 das Vorverfahren seinen Abschluss fand.