Entsprechendes gilt auch für die Einvernahme in Burgdorf, wo die Hin- und Rückfahrt ausdrücklich als Arbeitszeit ausgewiesen wird. Hier ist eine zeitliche Reduktion von 1 Stunde vorzunehmen und ein halber Reisezuschlag zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit eine Reduktion von 8,5 Stunden (auf 33,41 Stunden) vorzunehmen und sind Reisezuschläge von insgesamt CHF 900.00 zu addieren. - In Strafrechtssachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gilt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV grundsätzlich ein Tarifrahmen von CHF 2‘000.00 bis CHF 25‘000.00, womit auch der Aufwand im Vorverfahren als abgegolten gilt (Art. 17 Abs. 2 PKV).