Je nach Dauer der auswärtigen Tätigkeit bzw. der Büroabwesenheit ist grundsätzlich ein ganzer (CHF 300.00) oder ein halber Reisezuschlag (CHF 150.00) zu gewähren (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014). Als Aufwand macht Rechtsanwalt B.________ insbesondere die Begleitung des Beschuldigten an fünf Einvernahmen in Bern geltend. Betrachtet man die effektive Dauer dieser Einvernahmen, wie sie den Protokollen in den Akten zu entnehmen ist, fällt auf, dass der geltend gemachte Zeitaufwand diese um jeweils 1,5 Stunden bis zu über 2 Stunden überschreitet.