Mit Blick auf den im Kanton Bern geltenden Anwaltstarif gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ in zweierlei Hinsicht Anlass zu Beanstandungen: - Die Reisezeit des Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern – zusätzlich zu den effektiv als Auslagen zu ersetzenden Reisekosten – mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der auswärtigen Tätigkeit bzw. der Büroabwesenheit ist grundsätzlich ein ganzer (CHF 300.00) oder ein halber Reisezuschlag (CHF 150.00) zu gewähren (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014).