429 StPO). Die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch Gerichte ist im Kanton Bern in der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) geregelt (vgl. Art. 41 Abs. 1 KAG). Mit Verfügung vom 27. August 2014 wurde Rechtsanwalt B.________, zuvor Wahlverteidiger des Beschuldigten (vgl. Anwaltsvollmacht auf pag. 1785), mit Wirkung ab dem 21. August 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1786 f.). Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 15. September 2015 (pag.