429 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung für die Ausübung von Verfahrensrechten richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat, wobei dem Gericht bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des anwaltlichen Aufwandes und einer möglichen Herabsetzung der Kostennote ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (ESTHER OMLIN, in: Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 30 zu Art. 429 StPO).