26. Entschädigung für den Beschuldigten Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf Genugtuung, sofern besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse vorliegen (Art. 429 Abs. 1 StPO).