Die Kammer teilt hierzu die Einschätzung der Vorinstanz, die ausführte, dass «[m]it Blick auf [die] umfangreichen und detaillierten Eingaben des Zivilklägers F.________ (vgl. pag. 744 ff. und pag. 1853 ff.) […] die an den Zivilkläger F.________ zu bezahlende Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren (inkl. Teilnahme an Hauptverhandlung) auf CHF 1‘000.00 bestimmt [wird]. Den Zivilklägern G.________ wird eine Entschädigung von [gesamthaft] CHF 300.00 (inkl. Teilnahme an Hauptverhandlung) zugesprochen» (pag. 2169, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).