433 StPO). Keinen Anspruch auf Entschädigung haben die Strafkläger C.________, da sie nach dem oberinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges nicht mehr als obsiegend gelten. Die im Zivilpunkt obsiegenden Zivilkläger F.________ und G.________ haben Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren und eine solche im vorinstanzlichen Verfahren beantragt (vgl. pag. 2025 f.). Die Kammer teilt hierzu die Einschätzung der Vorinstanz, die ausführte, dass «[m]it Blick auf [die] umfangreichen und detaillierten Eingaben des Zivilklägers F.________ (vgl. pag.