24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 VKD; der gesondert geltend gemachte Aufwand der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 VKD wird als darin eingeschlossen erachtet). Davon entfallen 5/6, ausmachend CHF 5‘000.00, auf den Beschuldigten. Da hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Strafkläger C.________ als unterliegend gelten, rechtfertigt es sich, den Strafklägern C.________ (solidarisch) wie auch dem Kanton Bern je 1/12 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO).